In den Bildungsgang werden Schüler:innen aufgenommen,
Aus besonderen Gründen, die in der Person des:r Schüler:in liegen, kann die Senatorin für Kinder und Bildung eine:n Schüler:in unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der aufnehmenden Schule abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen zulassen. (siehe Verordnung über Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge (AVBG-VO), § 12)