Zulassungsvoraussetzungen

In den Bildungsgang werden Schüler:innen aufgenommen,

  1. die schulpflichtig sind,
  2. die mindestens zehn Jahre eine allgemeinbildende Schule besucht haben und
  3. bei denen ein anerkannter sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich Wahrnehmung und Entwicklung fortbesteht.

Aus besonderen Gründen, die in der Person des:r Schüler:in liegen, kann die Senatorin für Kinder und Bildung eine:n Schüler:in unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der aufnehmenden Schule abweichend von den Zulassungsvoraussetzungen zulassen. (siehe Verordnung über Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge (AVBG-VO), § 12)