Satzung des Schulvereins „Schulzentrum Blumenthal e.V.“

§ 1 Name

Der Verein führt den Namen „Schulverein Schulzentrum Blumenthal e.V.“ und ist in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Bremen-Blumenthal.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck ist die Förderung der Erziehung sowie die Förderung des Wohlfahrtswesens. Der Verein pflegt die Beziehungen der Mitglieder untereinander, insbesondere der am Schulleben beteiligten und interessierten Gruppen wie Schüler:innen, Eltern, Ehemalige und Lehrer:innen. Er fördert die Arbeit der Schule und die Weiterbildung der Schüler:innen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung von z.B. Schulprojekten, Unicef-Läufen, Schulpartnerschaften, dem Bereich Kunst und Kultur und „gesunde und bewegte Schule“. Durch den Cafeteria-Betrieb wird ein Beitrag zur gesunden und nachhaltigen Schüler:innenverpflegung geleistet.
Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung der Stadtgemeinde Bremen als Träger unserer Schule, anderer steuerbegünstigter Körperschaften, Körperschaften öffentlichen Rechts oder auch ausländischer Körperschaften vornehmen. Die Förderung der vorgenannten Körperschaften wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
Der Verein ist weder politisch noch konfessionell, noch in anderer Weise an bestimmte Interessengruppen gebunden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der Steuergesetze. Er erfüllt die im § 2 genannten Aufgaben ausschließlich und unmittelbar. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vereinsmitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Lediglich bare, für den Verein gemachte Auslagen werden ersetzt, sofern der Vorstand sie genehmigt.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede:r Volljährige und jede:r Schüler:in der o.g. Schule werden, der die Ziele des Vereins unterstützen will. Die schriftliche Beitrittserklärung wird an den Vereinsvorstand gerichtet. Der Beitritt verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedbeitrages.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vereinsvorstand. Die Mitgliedschaft gilt außerdem als beendet, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages seit Fälligkeit ein Jahr im Rückstand ist. Der Vorstand kann ferner den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes beschließen, wenn es die Belange des Vereins erheblich schädigt. Zuvor ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss wird wirksam mit dem Zugang der dem Betroffenen per Einschreiben zu übersendenden Entscheidung. Der Beschluss ist nur nach Maßgabe der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen anfechtbar.

§ 6 Beiträge

Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der jeweils am 31.08 des laufenden Beitragsjahres fällig ist. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung, der Vorstand ist zuvor zu hören. Höhere Zahlungen ohne anderweitige Zweckbestimmung gelten, ebenso wie Zuwendungen von Nichtmitgliedern, als Spenden.

§ 7 Verbleib des Vereinsvermögens

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Stadtgemeinde Bremen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, insbesondere für den Lehr- und Lernmitteletat o.g. Schule zu verwenden hat. Irgendwelche Rückzahlungen an Mitglieder im Falle ihres Ausscheidens oder der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit sind unzulässig.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand im 3. Quartal eines jeden Jahres einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, sofern es von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und des Einberufungsgrundes beantragt oder vom Vorstand im Interesse des Vereins für erforderlich gehalten wird. Die Einladung muss den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben werden. Sie muss die Tagesordnung enthalten und spätestens eine Woche vor dem Tag der Versammlung an die Mitglieder rausgehen. Darüber nimmt der Vorstand einen Vermerk in sein Protokollbuch auf.

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt nur über die vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzten Punkte, es sei denn, dass die Versammlung die Tagesordnung mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder abändert. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für die Dauer von zwei Jahren zwei Vereinsmitglieder als Rechnungsprüfer, die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und der Versammlung vor der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes berichten. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren den Vorstand. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung beschließt über Satzungsänderungen sowie über die Auflösung des Vereins mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder, ansonsten mit einfacher Mehrheit.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Wirksamkeit seiner Erklärung ist die Mitwirkung des Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes ausreichend. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand mit dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart, sowie dem erweiterten Vorstand, in dem aus jeder in § 2 genannten Gruppen einer oder mehrere Mitglieder vertreten sein sollten.
Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind, von denen eines der Kassenwart ist.
Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung, hat in den Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen den Vorsitz und veranlasst die Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen. In Verhinderungsfällen oder im Auftrag des Vorsitzenden übernimmt der 2. Vorsitzende alle Rechte und Pflichten des 1. Vorsitzenden.
Der Vorstand erledigt die Angelegenheit des Vereins, es sei denn, die Mitgliederversammlung ist dafür zuständig. Der Vorstand erstattet der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über die Tätigkeit des Vereins, die Vermögenslage und legt Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben ab. Außerhalb des Ablaufs der Amtsdauer kann der Vorstand nur aus wichtigem Grund von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Zuvor ist dem Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes

Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind in getrennten Protokollbüchern festzuhalten und jeweils vom Vorsitzenden des Vorstandes und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

Blumenthal, den 01.06.2021